Meister-BAföG (Aufstiegs-BAföG)


Meister-BAföG leicht erklärt

Wer glaubt, BAföG wäre nur etwas für Studenten, liegt falsch. Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden Fachkräfte, die einen Fortbildungsabschluss erreichen wollen, die diesbezügliche Fortbildung allerdings nicht selbständig finanzieren können, entsprechend unterstützt. Dabei erhalten die Geförderten nicht nur ein zinsgünstiges Darlehen, sondern auch einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss!

Der einkommens- und vermögensunabhängige Maßnahmebeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt ab dem 01.08.2020 bis zu 15.000 Euro

Davon werden 50 % als Zuschuss, also quasi als Geschenk vom Staat, welches man nicht zurückzahlen muss, geleistet. 

Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden. Nach erfolgreichem Bestehen aller 4 Meisterteile kann quasi als Belohnung zusätzlich ein Erlass von 50 % des in Anspruch genommenen Darlehens beantragt werden.

Die Anträge können bei den zuständigen Stellen direkt vor Ort oder auch online über das Internet-Portal https://www.aufstiegs-bafoeg.de/ angefordert werden.


Das sogenannte Formblatt B ist Bestandteil des Antrages und wird nach Anmeldung durch uns ausgefüllt.
Gerne können Sie dieses bei uns anfordern.

Auf der Internetseite https://www.aufstiegs-bafoeg.de/ können Sie zur besseren Orientierung auch einzelne Fallbeispiele einsehen, bzw. unter der Tel. 0800 / 622 36 34 von Montag bis Freitag von 8 - 20 Uhr die kostenlose Info-Hotline anrufen.

 

Wann muß ich was zurückzahlen?

Mit der Bewilligung haben Sie Anspruch auf Abschluss eines Darlehenvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), von der Sie den Darlehensanteil erhalten. Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit - insgesamt maximal sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Das bedeutet, dass Sie erst lange nach Kursende beginnen müssen, den nicht vom Staat geförderten Teil in kleinsten Raten (ca. 130 Euro pro Monat) zurückzuzahlen.


Steuerliche Vergünstigungen

Die Kosten einer beruflichen Weiterbildung können bei der Steuererklärung in Ansatz gebracht werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale geltend machen. Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind voll absetzbar, wenn es sich um eine berufliche Weiterbildung handelt. Welche Kosten man absetzen kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Zu den Weiterbildungskosten zählen u.a.:

  • Kursgebühren
  • Verpflegungsmehraufwendungen (selbst getragene Kosten für Verpflegung)
  • Fahrten zur Weiterbildungsstätte
  • Übernachtungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel wie z.B. Fachliteratur oder Verbrauchsmaterial
  • Fahrten zu Lerngruppen
  • doppelte Haushaltsführung

Zuletzt geändert: Dienstag, 1. September 2020, 15:36